§ 1. Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
Lieferungen und Leistungen der DISIX e.K. – nachfolgend
„DISIX“ – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit
Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere
für IT-Dienstleistungen, Beratungsleistungen, Support- und
Wartungsleistungen, Managed Services, den Verkauf und die
Lieferung von Hard- und Software sowie die Bereitstellung
oder Vermittlung von Softwarelizenzen, Cloud-Diensten und
sonstigen Leistungen Dritter.
1.3
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere
individuelle Angebote, Verträge, Leistungsbeschreibungen
und Servicevereinbarungen, gehen diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor.
1.4
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn DISIX
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2. Angebote und Vertragsschluss
2.1
Angebote von DISIX sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden.
2.2
Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, durch eine
Auftragsbestätigung von DISIX oder durch Beginn der
vereinbarten Leistungserbringung zustande.
2.3
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen
Angebot, Vertrag, Auftrag oder der zugehörigen
Leistungsbeschreibung.
2.4
Technische Angaben, Produktbeschreibungen, Abbildungen und
sonstige Angaben dienen der Beschreibung der Leistung.
Technisch notwendige oder handelsübliche Abweichungen
bleiben zulässig, soweit sie für den Vertragspartner
zumutbar sind und die vereinbarte Verwendung nicht
wesentlich beeinträchtigen.
§ 3. IT-Dienstleistungen und Managed Services
3.1
DISIX erbringt IT-Dienstleistungen nach dem jeweils
vereinbarten Leistungsumfang. Hierzu können insbesondere
IT-Beratung, Remote-Support, Administration, Wartung,
Systempflege, IT-Sicherheitsleistungen, Betreuung von
Datensicherungssystemen, E-Mail- und Cloud-Systemen,
Benutzerverwaltung und Dokumentation gehören.
3.2
Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart
wurde, schuldet DISIX die fachgerechte Erbringung der
vereinbarten Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten
wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
3.3
Wartungs-, Monitoring- und Sicherheitsleistungen können
das Risiko von Störungen, Ausfällen oder Sicherheitsvorfällen
reduzieren. Eine vollständige Fehlerfreiheit, ununterbrochene
Verfügbarkeit oder vollständige Sicherheit von IT-Systemen
wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.4
Reaktionszeiten, Servicezeiten, Verfügbarkeiten oder sonstige
Service-Level gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart
wurden.
3.5
DISIX ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete
Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer einzusetzen,
soweit hierdurch berechtigte Interessen des Vertragspartners
nicht beeinträchtigt werden.
3.6
Soweit im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der zugehörigen
Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart, kann die
standardmäßige Einrichtung neuer Mitarbeiter und Arbeitsplätze
Bestandteil einer laufenden Managed-Service- oder
Betreuungspauschale sein.
3.7
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, umfasst eine
entsprechend vereinbarte Betreuungspauschale die standardmäßige
Einrichtung von bis zu drei neuen Arbeitsplätzen pro
Kalendermonat.
3.8
Als standardmäßige Einrichtung eines Arbeitsplatzes gilt die
Einrichtung eines Benutzerarbeitsplatzes innerhalb der bereits
bestehenden und von DISIX betreuten IT-Umgebung. Hierzu können
insbesondere die Einrichtung eines Benutzerkontos, die
grundlegende Konfiguration eines Endgeräts, die Einbindung in
vorhandene Systeme sowie die Installation der im Unternehmen
standardmäßig eingesetzten Anwendungen gehören.
3.9
Rollouts von vier oder mehr neuen Arbeitsplätzen sind nicht
Bestandteil der laufenden Betreuungspauschale. Ein solcher
Rollout gilt insgesamt als gesonderte Projektleistung und
bedarf einer separaten Beauftragung und Vergütung, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Arbeitsplätze, die erkennbar Bestandteil eines einheitlichen
Rollouts oder Einführungsvorhabens sind, werden gemeinsam
betrachtet.
3.10
Nicht von der standardmäßigen Arbeitsplatz-Einrichtung umfasst
sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere
Hardware, Software, Lizenzen, Cloud- und Backup-Dienste,
umfangreiche Datenmigrationen, die Einführung oder Migration
von Serversystemen, Netzwerken oder Cloud-Umgebungen,
Standortumzüge, Infrastrukturänderungen, die Einführung neuer
Unternehmensanwendungen, umfangreiche
Spezialsoftware-Konfigurationen und sonstige Projektleistungen.
3.11
Serverinstallationen, Servermigrationen, größere Netzwerk-,
Firewall- oder Infrastrukturänderungen, Standortaufbauten und
Standortumzüge, umfangreiche System- oder Cloud-Migrationen
sowie vergleichbare Vorhaben gelten grundsätzlich als
gesonderte Projektleistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde.
§ 4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
4.1
Der Vertragspartner stellt DISIX rechtzeitig alle für die
Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge,
Ansprechpartner und sonstigen Mitwirkungsleistungen zur
Verfügung.
4.2
Der Vertragspartner ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm
bereitgestellten Daten, Inhalte, Software und Zugänge
verantwortlich.
4.3
Soweit Datensicherungen nicht ausdrücklich Bestandteil der
von DISIX geschuldeten Leistung sind, bleibt der
Vertragspartner für eine angemessene Sicherung seiner Daten
verantwortlich.
4.4
Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch eine nicht
rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkung des
Vertragspartners entstehen, können zu einer entsprechenden
Verschiebung vereinbarter Termine führen. Zusätzlich
entstehender und erforderlicher Aufwand kann nach der
vereinbarten Vergütung berechnet werden.
§ 5. Lieferung von Waren
5.1
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn
sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2
DISIX ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, soweit
diese für den Vertragspartner sinnvoll nutzbar sind und
keine entgegenstehenden berechtigten Interessen bestehen.
5.3
Ist der Vertragspartner Kaufmann und erfolgt die Versendung
der Ware auf dessen Verlangen, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen mit der Übergabe an die zur
Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung
auf den Vertragspartner über.
5.4
Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von DISIX nicht zu
vertretende Ereignisse, die die Lieferung oder Leistung
wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen,
verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.
§ 6. Untersuchung und Mängelanzeige
6.1
Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist und der Kauf für
beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt, gelten die
Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
6.2
Der Vertragspartner hat die Ware in diesen Fällen nach
Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare
Mängel unverzüglich anzuzeigen. Später erkennbare Mängel
sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
6.3
Gesetzliche Regelungen über arglistig verschwiegene Mängel
bleiben unberührt.
§ 7. Software, Lizenzen und Leistungen Dritter
7.1
Für Software, Cloud-Dienste, Lizenzen und sonstige Leistungen
Dritter können ergänzend die Vertrags-, Lizenz- und
Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder
Anbieters gelten.
7.2
Soweit DISIX lediglich Leistungen oder Lizenzen eines
Drittanbieters vermittelt oder bereitstellt, können
insbesondere Funktionsumfang, Verfügbarkeit, technische
Voraussetzungen und Nutzungsrechte durch den jeweiligen
Drittanbieter bestimmt werden.
7.3
Änderungen oder Einstellungen von Produkten und Diensten
Dritter, auf die DISIX keinen Einfluss hat, können eine
Anpassung der Leistungserbringung erforderlich machen.
7.4
Laufzeiten und Kündigungsfristen von Lizenzen und Leistungen
Dritter können von den zwischen DISIX und dem Vertragspartner
vereinbarten Laufzeiten für Dienstleistungen abweichen.
Maßgeblich sind die jeweils vereinbarten Bedingungen.
7.5
Die Betreuung, Administration oder Unterstützung eines
Produkts, einer Software, eines Cloud-Dienstes oder einer
sonstigen Drittanbieterleistung durch DISIX bedeutet nicht,
dass die Kosten des jeweiligen Produkts, der Lizenz oder
Drittanbieterleistung in einer Betreuungspauschale enthalten
sind. Eine Einbeziehung solcher Kosten bedarf einer
ausdrücklichen Vereinbarung.
§ 8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten
Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich
sämtliche Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2
Versand-, Transport-, Reise- und sonstige Nebenkosten werden
nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung gesondert berechnet.
8.3
Rechnungen sind innerhalb der jeweils auf der Rechnung oder
im Vertrag angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
Ist keine Zahlungsfrist angegeben, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
8.4
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8.5
Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben
Vertragsverhältnis stammen.
8.6
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
8.7
Monatliche Service-, Support- oder Managed-Service-Pauschalen
umfassen ausschließlich die im jeweiligen Angebot, Vertrag
oder in der zugehörigen Leistungsbeschreibung ausdrücklich
aufgeführten Leistungen.
8.8
Hardware, Software, Lizenzen, Cloud-Dienste, Backup-Dienste,
Leistungen von Drittanbietern sowie gesonderte
Projektleistungen sind nicht Bestandteil einer monatlichen
Service-, Support- oder Managed-Service-Pauschale und werden
zusätzlich berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.
8.9
Vor-Ort-Leistungen sind nur Bestandteil einer monatlichen
Pauschale, wenn dies ausdrücklich im jeweiligen Angebot,
Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde.
Andernfalls werden Vor-Ort-Leistungen gesondert vergütet.
8.10
Fahrtzeiten, Anfahrtskosten, Reisekosten,
Übernachtungskosten, Parkgebühren, Mautkosten sowie sonstige
im Zusammenhang mit Vor-Ort-Einsätzen entstehende Auslagen
und Spesen sind nicht Bestandteil monatlicher Service-,
Support- oder Managed-Service-Pauschalen und werden nach
Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung gesondert berechnet.
§ 9. Laufzeit und Kündigung
9.1
Laufzeit und Kündigungsfristen von Dauerschuldverhältnissen
richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung,
dem Angebot oder dem zwischen DISIX und dem Vertragspartner
geschlossenen Vertrag.
9.2
Soweit für einzelne Leistungen besondere Vertragsbedingungen,
Leistungsbeschreibungen oder Vereinbarungen getroffen wurden,
gehen diese Regelungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor.
9.3
Ist für eine laufende Leistung keine besondere Laufzeit oder
Kündigungsfrist vereinbart, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
9.4
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
Eigentum von DISIX.
10.2
Der Vertragspartner hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware pfleglich zu behandeln und DISIX unverzüglich über
Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter zu informieren.
10.3
Weitergehende Vereinbarungen über einen erweiterten oder
verlängerten Eigentumsvorbehalt können im jeweiligen Vertrag
getroffen werden.
§ 11. Mängelrechte
11.1
Für Mängel an von DISIX gelieferten Waren und für sonstige
Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit
nachfolgend oder im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes
wirksam vereinbart wurde.
11.2
Bei berechtigten Mängeln ist DISIX zunächst Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit
dies gesetzlich vorgesehen ist.
11.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem
Vertragspartner unzumutbar, stehen ihm die gesetzlichen
weiteren Mängelrechte zu.
11.4
Garantien bestehen nur, wenn sie von DISIX ausdrücklich als
solche erklärt wurden. Herstellergarantien sind hiervon
unabhängig und richten sich nach den Bedingungen des
jeweiligen Herstellers.
§ 12. Haftung
12.1
DISIX haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.2
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf, ist die Haftung von DISIX auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
12.3
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte
Schäden ausgeschlossen.
12.4
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend
zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen von DISIX.
12.5
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig
verschwiegener Mängel sowie aus einer ausdrücklich
übernommenen Garantie bleibt unberührt.
§ 13. Datensicherung
13.1
Soweit die Einrichtung, Betreuung, Überwachung oder
Wiederherstellung von Datensicherungen ausdrücklich
Bestandteil der vereinbarten Leistung ist, richtet sich der
Umfang nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der
zugehörigen Leistungsbeschreibung.
13.2
Die Betreuung oder Administration einer Datensicherung durch
DISIX bedeutet nicht, dass hierfür erforderliche Software,
Lizenzen, Speicher-, Cloud- oder sonstige Leistungen Dritter
in einer Betreuungspauschale enthalten sind. Diese werden
gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.
13.3
Ist eine Datensicherung nicht Bestandteil der vereinbarten
Leistung, bleibt der Vertragspartner für eine angemessene
und regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich.
13.4
Der Vertragspartner hat DISIX vor Arbeiten an Systemen auf
besondere Risiken, geschäftskritische Systeme oder Daten
sowie sonstige Umstände hinzuweisen, die für die Durchführung
der Arbeiten wesentlich sind.
§ 14. Vertraulichkeit und Datenschutz
14.1
Beide Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit
bekannt werdende vertrauliche Informationen der jeweils
anderen Partei vertraulich.
14.2
Soweit DISIX im Auftrag des Vertragspartners personenbezogene
Daten verarbeitet und die Voraussetzungen einer
Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien die
erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß
Art. 28 DSGVO.
14.3
Weitergehende Informationen über die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch DISIX ergeben sich aus den
jeweils einschlägigen Datenschutzhinweisen.
§ 15. Schlussbestimmungen
15.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der
Geschäftssitz von DISIX Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
15.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten
die gesetzlichen Vorschriften.